RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die speziellen Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmen sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dessen vertraglichen Vereinbarungen, die regelmäßig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichte mit den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) letztmals im Jahr 2012 aktualisierte unverbindliche Musterbedingungen, die in der Praxis häufige Verwendung finden. Für bestimmte Rechtsschutzversicherungsleistungen werden neben Allgemeinen vielfach auch besondere Bedingungen vereinbart.

LEISTUNGSUMFANG

Ohne Deckungsbegrenzung oder bis zu der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme (im Regelfall 250.000 € je Rechtsschutzfall; in der Regel ausreichend zum Durchschreiten von zwei Instanzen) übernehmen die Rechtsschutzversicherer folgende Kosten:

  • die gesetzlichen Anwaltsgebühren des vom Versicherten frei wählbaren Rechtsanwaltes
  • Zeugengelder/Sachverständigenhonorare (nicht für außergerichtliche Privatgutachten)
  • Gerichtskosten
  • Kosten des Gegners, soweit der Versicherungsnehmer diese übernehmen muss.

Auch Strafkautionen – in der Regel bis zu 50.000 € – werden übernommen, um den Versicherungsnehmer vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.

Überwiegend werden Selbstbeteiligungen vereinbart; typische Selbstbehaltshöhen sind 150 bis 250 € je Rechtsschutzfall. Ob durch eine geringe Mehrprämie die Selbstbeteiligung auszuschließen ist, sollte bei Vertragsabschluss geklärt werden. Die von manchen Rechtsschutzversicherungen verwendete Klausel, nach der eine Rückstufung in eine höhere Selbstbeteiligungsklasse entfällt, wenn der Versicherte einen von der Versicherung empfohlenen Rechtsanwalt wählt, war nach einem Urteil des OLG Bamberg unwirksam. Der BGH teilte diese Ansicht nicht. Ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung verstoße nicht gegen den Grundsatz der freien Anwaltswahl, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

Der Versicherungsschutz gilt europaweit und auch in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, die nicht zu Europa gehören (Algerien, Marokko usw.), zudem auf dem zu Portugal gehörenden Madeira und den Azoren und auf den zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln. Viele Gesellschaften bieten bei sechs- bis zwölfwöchigen Auslandsaufenthalten auch weltweiten Versicherungsschutz. In diesen Fällen gilt häufig ein eingeschränkter Versicherungsschutz, z. B. werden ausschließlich eigene Anwaltsgebühren bis zum Dreifachen der Kosten eines deutschen Rechtsanwalts übernommen – die Versicherungssumme ist auf regelmäßig 30.000 € beschränkt.

Grundsätzlich gilt: Minderjährige Kinder sind mitversichert. Volljährige, unverheiratete Kinder sind mitversichert, wenn sie noch keine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit aufgenommen haben. Bei volljährigen Kindern endet die Mitversicherung bei manchen Versicherern mit dem 25. oder 27. Geburtstag. Für volljährige Kinder besteht jedoch grundsätzlich kein Schutz als Halter, Mieter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs (Verkehrsrechtsschutz). Manche Versicherer haben auch den Verkehrsrechtsschutz für volljährige mitversicherte Kinder ohne Mehrkosten inklusive.

Für viele Leistungsarten besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn. Für plötzliche Fälle (z. B. Verkehrsunfall) wirkt die Versicherung ohne Wartezeit.

Quelle: Wikipedia

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