

PRIVATE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der Schutzzweck der Privathaftpflichtversicherung leitet sich aus § 823 Abs. 1 BGB ab, da jeder gesetzlich verpflichtet ist, für einen verursachten Schaden voll umfänglich, d. h. ohne betragsmäßige Grenze nach oben, zu haften. Voraussetzung ist, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit (auch grobe Fahrlässigkeit) entstanden ist. Ferner ist Voraussetzung, dass die Ansprüche im privaten Bereich entstanden sind, also weder einem beruflichen Tun noch einem vereinsmäßigen (Tätigkeit für den oder als Organ des Vereins) oder sonst (ehren-)amtlichen Risiko zuzuordnen sind. Hierfür tritt ggf. eine separate Vereins- oder Ehrenamtshaftpflichtversicherung (z. B. der Justizbehörden für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder) ein. Auch nebenberufliche Tätigkeiten (z. B. entgeltliche Tagesbetreuung fremder Kinder) müssen eigens abgesichert werden, wenn mit diesen Tätigkeiten nachhaltig Gewinn erzielt werden soll.
Die Privathaftpflichtversicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Versichert sind insbesondere in beschränktem Umfang auch die Haftung aus Haus- und Wohnungsbesitz (einschließlich der Haftung aus Vermietung und anfallenden Baumaßnahmen), weiter die Haftung aus Sportausübung (Ausnahme: Jagd und bestimmte Wettkämpfe) und Tierhaltung (Ausnahme: Haltung von Hunden, Pferden, Rindern, Zug- und Reittieren; wilden Tieren; hier muss eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden).
Schäden an der Mietwohnung sind aufgrund der AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung; Musterbedingungen des GDV) rein theoretisch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Über die Muster-Bedingungsstruktur IX (Privathaftpflicht) hebt der GDV diesen Ausschluss bereits auf – zur privaten Nutzung angemietete Wohnräume fallen unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung, sofern es sich nicht um:
- Glasschäden
- Schäden durch Abnutzung und Verschleiß sowie übermäßige Beanspruchung
- Schäden durch Schimmel
- und Schäden an elektrischen und heizungstechnischen Einbauten bzw. Bestandteile der Warmwasserbereitung
handelt.
Nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden muss. Ausnahmen gelten dann, wenn es sich um einen Kfz-Gebrauch abseits öffentlicher Wege handelt (unabhängig von der Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge mit maximal 6 km/h Höchstgeschwindigkeit oder Bau- und Arbeitsmaschinen bis 20 km/h betrieben werden. Wenn nicht abgesicherte Haftpflicht-Risiken neu hinzutreten, sind sie zwar (mit Ausnahme der Kfz-Versicherung) zunächst vom Versicherungsschutz mit einer geringeren Versicherungssumme erfasst (Vorsorgeversicherung), müssen aber dem Versicherer auf dessen jährliche Anfrage hin mitgeteilt und dann eingeschlossen werden.
Die Absicherung von Personen- und Sachschäden werden mit unterschiedlichen Deckungssummen am Markt angeboten. Teils werden sie pauschal für Personen- und Sachschäden, teils jeweils isoliert für Personen- oder Sachschäden angeboten. Übrige Vermögensschädigungen, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, sind grundsätzlich nicht abgesichert. Gegen besondere Vereinbarung können sie allerdings eingeschlossen werden. Vermögensschäden werden gewöhnlich aber über eine Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert und spielen in der Privathaftpflichtversicherung nur eine untergeordnete Rolle.
Maßgebliche Versicherungsbedingungen, nach denen sich der Versicherungsschutz richtet, sind die weitgehend einheitlichen Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) der einzelnen Versicherer, davon abweichende besondere Bedingungen und Beschreibungen des versicherten Risikos (z. B. BBR, RBH o. ä.), die dem Versicherungsschein beiliegen. Letztere unterscheiden sich teilweise zwischen den einzelnen Versicherern.
Ouelle: Wikipedia